Fristlose Kündigung – was bei (versehentlichem) Diebstahl in der Ausbildung passiert

Fristlose Kündigung – was bei (versehentlichem) Diebstahl in der Ausbildung passiert

Vielleicht ist es Dir schon mal passiert: Nach einem langen Tag im Betrieb ist der Stift irgendwie in deiner Tasche gelandet und Du hast ihn mit nach Hause genommen. Oder Du hast Dich bei der Spesenabrechnung vertan, wodurch dem Betrieb Verluste entstanden sind. Einer repräsentativen GfK-Umfrage im Auftrag von Papersmart.de zufolge haben 25% der Deutschen bereits etwas am Arbeitsplatz mitgehen lassen. Jeder Vierte hat also schon mal etwas im Betrieb geklaut. Zu den beliebtesten Gegenständen gehören Schreibgeräte, Papier, Büroklammern, Umschläge und Klebstoffe.

Was auf den ersten Blick wie eine Bagatelle aussieht, ist in Wirklichkeit keine, denn ein Diebstahl auf der Arbeit ist kein Kavaliersdelikt und kann im schlimmsten Fall auch nach Deiner Probezeit zu einer fristlosen Kündigung führen. Ganz egal, ob es sich dabei nur um einen Kugelschreiber oder fünfhundert Euro handelt, die Du aus der Kasse genommen hast. Allerdings kann es auch vorkommen, dass Du zu Unrecht beschuldigt und sogar gekündigt wirst.

Hier erfährst Du, was Dir im Falle eines Diebstahls bevorsteht und wie Du Dich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung und Verdachtskündigung zur Wehr setzen kannst.

Von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung

Wenn es sich bei dem Diebstahl nur um ein Versehen handelt, beispielsweise, weil Du unbemerkt einen Stift oder einen Umschlag mit nach Hause genommen oder Dich bei der Spesenabrechnung vertan hast, kann es zu einer Abmahnung kommen. Im schlechtesten Fall und bei einem größeren Schaden für den Betrieb steht Dir eine fristlose Kündigung bevor.

Die außerordentliche Verdachtskündigung ist im § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Allerdings gilt auch bei einer sogenannten Verdachtskündigung: in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten. Das bedeutet, dass Dein Betrieb alles dafür tun muss, die Straftat aufzuklären und zunächst einmal beweisen sollte, dass Du tatsächlich der Schuldige beim Diebstahl bist. Auch ist eine vorherige Anhörung durch den Betrieb Pflicht. Dabei wirst Du mit den Details des Diebstahls, wie Datum und Uhrzeit, dem gestohlenen Gegenstand oder Geldbetrag, konfrontiert und hast die Gelegenheit, die Sache klarzustellen – oder Deine Schuld einzugestehen.

Eine fristlose Kündigung allein auf Verdacht hin und ohne Beweise gilt als unwirksam, da sie im Zweifelsfall auch Unschuldige treffen kann. Aber Vorsicht: Ist die Sachlage geklärt, bekommst Du keine vorherige Abmahnung, da es sich hierbei um außerordentliche Umstände und eine schwerwiegende Pflichtverletzung (§ 22 Berufsbildungsgesetz) handelt, die eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann.

Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?

Folgende Punkte müssen erfüllt sein, damit eine Verdachtskündigung wirksam ist:

  • Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes durch den Auszubildenden
  • Vorherige Anhörung durch den Betrieb
  • Dringender Verdacht durch erdrückende Beweislast
  • Interessenabwägung – das Interesse des Betriebs, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen, muss gegenüber deinem Interesse, weiterhin im Betrieb zu bleiben, überwiegen
  • Einhaltung der zweiwöchigen Frist nach Klärung des Sachverhalts (gemäß § 626 Abs.2 BGB)

Hat der Betrieb einen oder mehrere dieser Punkte nicht beachtet, gilt Deine Kündigung vor dem Gesetz als unwirksam.

Wie kann ich mich gegen eine Abmahnung und Kündigung wehren?

Gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung kannst Du einen schriftlichen Widerspruch einlegen. Dabei stellst Du eine Gegendarstellung zu den Gründen für die Abmahnung dar und überreichst sie Deinem Ausbilder. Der Widerspruch geht genau wie die Abmahnung in Deine Personalakte ein. Du kannst Dich aber auch an eine Schlichtungsstelle wenden oder sogar an das Arbeitsgericht, wenn Du darauf bestehst, dass die Abmahnung unzutreffend ist und aus Deiner Akte entfernt werden sollte. Wenn Du aber weiterhin im selben Betrieb deine Ausbildung zu Ende führen willst, solltest Du Dir diese Schritte gut überlegen, da sie die Stimmung im Betrieb negativ beeinflussen können.

Hast Du eine fristlose Kündigung erhalten und ist diese rechtswirksam, bleiben Dir laut § 4 Satz 1 KSchG drei Wochen Zeit, um Dich zu entscheiden, ob Du einen Widerspruch und eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen willst. Verfügt die zuständige Kammer über eine sogenannte Schlichtungsstelle, ist diese dein erster Anlaufpunkt vor dem Arbeitsgericht.

Lässt Du die dreiwöchige Frist verstreichen, gilt die Kündigung als wirksam und Du verlierst deine Ausbildungsstelle.

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