U18: Was minderjährige Azubis wissen sollten

U18: Was minderjährige Azubis wissen sollten

Deine Ausbildung beginnt, Du bist aber noch keine 18 Jahre alt? Dann gelten für Dich besondere Regeln.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz: Für Azubis, die noch keine 18 sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es legt unter anderem fest, dass sich Minderjährige einer ärztlichen Erstuntersuchung unterziehen müssen. Welcher Arzt die Untersuchung durchführt (beispielsweise der eigene Hausarzt), kannst Du selbst entscheiden. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres musst Du Deinem Ausbildungsbetrieb außerdem eine ärztliche Bescheinigung über eine Nachuntersuchung vorlegen.

Schwere Tätigkeiten: Im Jugendarbeitsschutzgesetz wird auch festgelegt, welche Tätigkeiten Minderjährige ausüben dürfen. Aufgaben, die die körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, sind verboten. Dazu gehört zum Beispiel das Tragen schwerer Zementsäcke im Rahmen einer Lehre am Bau. Auch bestimmte gefährliche Tätigkeiten sind unzulässig, etwa der Umgang mit Gefahrstoffen. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn Letzteres Teil der Ausbildung ist, ein fachkundiger Mitarbeiter den Jugendlichen beaufsichtigt und der Luftgrenzwert für den jeweiligen Stoff eingehalten wird.

Arbeitszeiten: Die Arbeitszeiten sind strikt geregelt. Sie darf bei Minderjährigen täglich nicht acht Stunden, also maximal 40 Stunden in der Woche, überschreiten. Verkürzt sich die Arbeitszeit an einem Tag, darf der Azubi allerdings an den übrigen Werktagen achteinhalb Stunden beschäftigt sein. Außerdem ist grundsätzlich keine Nachtarbeit gestattet, das heißt, die Arbeitszeit muss zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gibt es beispielsweise für Bäckereibetriebe. Überstunden dürfen nur in äußersten Notfällen anfallen. Dafür müssen die Azubis aber in den darauffolgenden drei Wochen einen Freizeitausgleich erhalten.

Pausen: Bei einer Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden darfst Du eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Bei mehr als sechs Stunden sind es sogar 60 Minuten. Spätestens jedoch nach viereinhalb Stunden Arbeitszeit am Stück musst Du eine Pause nehmen können. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn müssen außerdem zwölf Stunden liegen. Und es gilt ein Beschäftigungsverbot für Sonntage. Hier gibt es jedoch auch branchenabhängige Ausnahmen. An Samstagen dürfen Minderjährige nur ausnahmsweise in bestimmten Branchen, beispielsweise in Pflegeheimen, bei Friseuren oder in der Landwirtschaft, arbeiten. Dafür bekommen sie dann einen anderen Tag, meist den Montag, als weiteren freien Tag zugesprochen. Die beiden freien Tage sollen immer aufeinanderfolgen.

Auszeichnung World Young Reader PrizeWorld Young Reader Prize in der Kategorie „A great help“
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