Benachteiligung im Sinne des AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll als Schutz vor Diskriminierung in jedweder Form und aus jedwedem Grund dienen. Betroffene können sich vor Gericht darauf beziehen und damit gegen ungleiche Behandlungen vorgehen. Ziel des AGG ist es, ein diskriminierungsfreies Umfeld für Männer und Frauen jeden Alters, jeder Konfession, Herkunft, Sexualität und körperlicher oder geistiger Einschränkung zu schaffen.
Das AGG kann nicht nur im alltäglichen Leben für Dich relevant werden, sondern bereits während Deiner Ausbildung und in Deinem späteren Beruf. Darum ist es umso wichtiger zu wissen, was das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt und wie Du Dich im Zweifelsfall darauf berufen kannst.
Schon bei der Stellenbeschreibung relevant
Das AGG greift bereits bei einer Stellenbeschreibung, falls Du Dich durch diese diskriminiert fühlst. Zum Beispiel, weil die Stellenausschreibung nur Männer anspricht, Du aber eine Frau bist oder sie die Stelle auf ein bestimmtes Alter beziehungsweise eine Altersgruppe eingrenzt. Denn es ist wichtig, dass die Ausschreibung geschlechtsneutral und ohne Altersangabe formuliert ist. Außerdem darf sie keine Verweise auf die mögliche Herkunft des Bewerbers beinhalten oder Bewerber mit körperlichen Defiziten mit Formulierungen wie „körperlich uneingeschränkt leistungsfähig“ ausschließen. Ist dies nicht der Fall, liegt hier bereits ein Fall von Benachteiligung vor.
In der Bewerbung
Sollte Deine Bewerbung auf eine Ausbildungsstelle aus Gründen, die Deiner Meinung nach auf Diskriminierung und fehlende Gleichberechtigung zurückzuführen sind, abgelehnt werden, hast Du das Recht auf eine Geldentschädigung in angemessener Höhe. In einem solchen Fall greift das AGG gemäß der Beweislastumkehr (§ 22 AGG), und der Betrieb muss beweisen, dass die Ablehnung Deiner Bewerbung nicht auf Diskriminierung beruht.
Im Vorstellungsgespräch
Auch im Vorstellungsgespräch kann es zu Situationen kommen, in denen Du Dich benachteiligt und unfair behandelt fühlst. Etwa weil ein Bewerber, der in Deutschland geboren wurde, während Du aus dem Ausland stammst, vorgezogen wird oder Dir von Anfang an deutlich gemacht wird, dass Du mit einer körperlichen oder psychischen Einschränkung kaum eine Chance auf die freie Ausbildungsstelle hast. Allein schon eine unzulässige Frage während des Bewerbungsgesprächs kann als Benachteiligung gesehen werden.
Ein Recht darauf, trotzdem eingestellt zu werden, hast Du allerdings nicht, da dies per Gesetz ausgeschlossen ist. Aber selbst wenn das möglich wäre: Willst Du wirklich in einem Betrieb arbeiten, der Dich schon im Vorstellungsgespräch diskriminiert?
Natürlich kannst Du auch hier wie bei der Bewerbung von Deinem Recht auf Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 AGG) Gebrauch machen. Dann ist der Betrieb dazu gezwungen, zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf Deine Herkunft, Gesundheit, Sexualität, Religion etc. zurückzuführen ist. Hierbei ist es wichtig, das gesamte Bewerbungsverfahren angefangen bei der Stellenausschreibung über die Bewerbung bis hin zum Vorstellungsgespräch zu dokumentieren, damit Du die nötigen Beweise für den Fall der Diskriminierung sammeln und vorlegen kannst. Außerdem solltest Du darauf achten, die gesetzliche Frist von zwei Monaten einzuhalten.