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Finanzen in der Ausbildung – so behältst Du den Überblick

Mit der Ausbildung bekommst Du nicht nur Dein erstes Gehalt, sondern übernimmst auch eine ganze Menge Verantwortung – immerhin bist Du zukünftig finanziell unabhängig von Deinen Eltern und regelst Deine Finanzen selbst, was in vielen Fällen gar nicht so leicht ist. Etliche Fragen, mit denen Du Dich bisher nicht beschäftigen musstest, werden plötzlich immer drängender. Wie viel Gehalt bekommst Du und was bleibt zum Schluss tatsächlich davon übrig? Stehen Dir womöglich Zuschüsse zur Verfügung, um Dein Gehalt aufzustocken? Und wie verhält es sich eigentlich mit Nebenjobs oder dem richtigen Sparen und Anlegen?

Gehalt in der Ausbildung

Ein Grund dafür, dass viele Jugendliche sich für eine Ausbildung statt eines Studiums entscheiden, ist sicherlich der Faktor Gehalt. Denn in einer Ausbildung verdienst Du bereits Dein eigenes Geld und kannst dementsprechend selbst entscheiden, wofür Du es ausgibst. Trotz allem solltest Du bedenken, dass Deine Ausbildungsvergütung im Vergleich zu einer Fachkraft relativ niedrig ist. Das liegt daran, dass Du noch keine vollwertige Arbeitskraft bist und im Laufe Deiner Ausbildung erst einmal lernen musst, welche Aufgaben und Kompetenzen für Dich und Deinen Betrieb relevant sind. Daraus ergibt sich wiederum die Ausbildungszeit, die in Deutschland je nach Beruf zwischen 1,5 bis 3,5 Jahren liegt. Das Berufsbildungsgesetz besagt, dass Dein Gehalt in der Ausbildung nach der Anzahl der Ausbildungsjahre gestaffelt sein muss – je weiter Du voranschreitest, desto mehr verdienst Du.

Festgelegt ist die Ausbildungsvergütung in vielen Fällen in Tarifverträgen, doch auch davon abgesehen hat jeder Azubi Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“. Darunter ist zu verstehen, dass Du als Azubi in einer normalen Ausbildung mit Berufsschulbesuch Anspruch auf mindestens 80 Prozent der üblichen tariflichen Vergütung hast.

Die erste Gehaltsabrechnung

Wenn die Arbeitswelt (noch) Neuland für Dich ist, hältst Du wahrscheinlich zum ersten Mal eine Gehaltsabrechnung in den Händen. Nach der ersten Freude folgt aber meist Ernüchterung, denn vom Lohn wird durch die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung bereits so einiges abgezogen. Oben drauf kommen außerdem noch Steuern.

Grundsätzlich ist Deine monatliche Brutto-Ausbildungsvergütung also steuer- und sozialversicherungspflichtig.  Dabei bestimmen die unterschiedlichen Lohnsteuerklassen die Höhe der Steuern:

  • Für Ledige gilt die Lohnsteuerklasse I.
  • Für Verheiratete kommen die Lohnsteuerklassen III, IV oder V in Frage.
  • Die Lohnsteuerklasse VI wird vergeben, wenn ein weiterer Job ausgeübt wird. In diesem Fall solltest Du unbedingt Deinen Ausbildungsbetrieb informieren.

Steuern, die die Ausbildungsvergütung mindern können, sind Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Aber erst wenn das sogenannte „steuerpflichtige Bruttoeinkommen“ eines ledigen Auszubildenden im Monat über 950 Euro beträgt (prüfen!), musst Du diese Steuern auch tatsächlich zahlen.

Mit dem Beginn Deiner Ausbildung erlischt die Familienversicherung über Deine Eltern. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden künftig von Dir und Deinem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen.

Kinderlose Azubis über 23 Jahre müssen zudem noch einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,35 Prozent zahlen. Allerdings trägt der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag allein, wenn die Ausbildungsvergütung 325 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Netto-Ausbildungsvergütung ergibt sich, wenn die Bruttoausbildungsvergütung um die anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gekürzt wird. Allerdings wird die Nettovergütung noch um den Anteil der vermögenswirksamen Leistung gekürzt, der vom Betrieb im Auftrag des Auszubildenden an ein Institut gezahlt wird.

Das erste Girokonto

Damit Dein Ausbildungsbetrieb Dir die Ausbildungsvergütung auch überweisen kann, musst Du eine Bankverbindung angeben. Falls Du noch kein Konto hast, dann bietet sich ein sogenanntes Girokonto an – dafür musst Du allerdings volljährig sein und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen können. Als Jugendlicher unter 18 Jahre benötigst Du zusätzlich die Zustimmung Deiner Eltern beziehungsweise Deiner gesetzlichen Vertreter.

Außerdem möchten viele Banken einen Ausbildungsnachweis des künftigen Kontoinhabers sehen. Und das hat für Dich Vorteile, denn wer noch in der Ausbildung ist oder zum Beispiel studiert, ein Volontariat macht oder Bundesfreiwilligendienst leistet, bekommt bei den meisten Banken günstige Konditionen.

Das heißt, Du sparst zum Beispiel die sogenannten Kontoführungsgebühren. Beleglose Buchungen, das Einrichten oder Ändern von Daueraufträgen, Geldabheben an Automaten der eigenen Bank und deren Filialen kosten Dich daher nichts. Manche Banken geben jungen Kunden ab 18 Jahren unter Umständen sogar eine kostenlose Kreditkarte aus oder räumen einen Dispokredit ein. Kostenloses Online- oder Telefonbanking sind bei den meisten Kreditinstituten ebenfalls mit drin. Die Namen dieser speziellen Girokonten für junge Leute sind unterschiedlich. Doch auch wenn sich die Angebote im Kern ähneln, kommt es auf Details an. Vergleichen lohnt also.

Fördermittel

Gerade in den ersten Jahren ist Dein Ausbildungsgehalt relativ gering. Aus diesem Grund wohnen die meisten Azubis währenddessen noch zu Hause. Allerdings ist es manchmal erforderlich, dass Du für Deine Ausbildungsstelle den Wohnort wechseln musst – spätestens dann musst Du Dich selbst um eine Wohnung kümmern, doch mit einigen hundert Euro Einkommen lassen sich die Kosten nur schwer stemmen. Neben der Miete musst Du ebenfalls für Strom und Essen aufkommen. Dazu kommen außerdem noch Freizeitaktivitäten, die Du sicherlich nicht komplett einstellen möchtest. Glücklicherweise kannst Du Dich an dieser Stelle auf finanzielle Unterstützung durch den Staat verlassen.

Die Berufsausbildungsbeihilfe – kurz BAB – ist eine Fördermaßnahme der Agentur für Arbeit. Betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildungen werden mit ihrer Hilfe unterstützt, schulische Ausbildungen hingegen nicht. Darüber hinaus erhältst Du den Zuschuss durch die BAB nur bei Deiner ersten Ausbildung. Zum Beantragen der BAB musst Du einen Antrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit einreichen. Unter Berücksichtigung des Einkommens Deiner Eltern wird dann geprüft, ob Du Anspruch auf Beihilfe hast. Wird Dein Zuschuss bewilligt, so erhältst Du diesen für die gesamte Dauer Deiner Ausbildung. Ganz wichtig: Stell den Antrag so früh wie möglich, denn das Geld wird nur rückwirkend bis zum Monat der Antragsstellung gezahlt. Zudem kann die Bearbeitung zwischen sechs bis zehn Wochen dauern.

Eine weitere Möglichkeit sind Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie sind für Azubis interessant, die eine schulische Ausbildung absolvieren. Im Gegensatz zu Studenten müssen sie aber nichts zurückzahlen, nachdem die Ausbildung abgeschlossen ist. Der Antrag für dieses „Schüler-Bafög“ wird beim Amt für Ausbildungsförderung gestellt. Ähnlich wie bei der BAB wird nur die erste begonnene Ausbildung unterstützt und auch hier wird das Einkommen der Eltern als wichtiger Faktor der Anspruchsprüfung hinzugezogen. Ein sehr wichtiger Punkt, der beim Bafög für Schüler beachtet werden muss:

Anspruch haben nur Auszubildende, die nicht mehr zu Hause wohnen. Lass Dich außerdem nicht von dem bürokratischen Aufwand verunsichern oder abschrecken, die Mühen lohnen sich und sind Dir in der Ausbildungszeit eine wichtige Stütze.

Abseits der rein staatlichen Fördermittel kannst Du auch auf private oder internationale Programme zurückgreifen. Zu den wichtigsten Vertretern gehören:

  • Hermann-Strenger-Stipendien – die Bayer-Stiftung unterstützt mithilfe des Hermann-Strenger-Stipendiums Azubis, die Erfahrungen im Ausland machen wollen. Das Stipendium hilft bei einer klassischen Ausbildung in Deutschland also nicht weiter, für einen anstehenden Auslandsaufenthalt ist es hingegen sehr interessant. Ziele der Stiftung sind die berufliche Weiterbildung und erste Berufserfahrungen im internationalen Umfeld.
  • Leonardo da Vinci Mobilität – die europäisch finanzierte und organisierte Initiative ermöglicht Azubis und Arbeitnehmern Weiterbildungen und Auslandsaufenthalte. Dahinter stehen eine ganze Reihe unterschiedlicher Projekte, die bei der Nationalen Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB) nachgeschlagen werden können.
  • DFJW-Stipendien – das Deutsch-Französische-Jugendwerk vergibt Stipendien für Auslandsaufenthalte. Möglich ist eine Förderung von 300 Euro pro Monat für bis zu drei Monate.

Nebenjob während der Ausbildung – geht das?

Bei Azubis ist das Geld meist knapp, was liegt da näher als ein zusätzliches Einkommen über einen Nebenjob? Grundsätzlich gilt, dass es an dieser Stelle keine Regelungen speziell für Auszubildende gibt, entscheidend ist stattdessen das Alter. Bist Du noch jugendlich – also über 15, aber unter 18 Jahre – so gilt für Dich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ab 18 bist Du hingegen erwachsen, dann unterliegst Du dem Arbeitszeitgesetz. Weiterhin ist in beiden Gesetzeslagen nicht definiert, ob und wie viele Nebenjobs ein Mensch haben darf. Wichtiger ist stattdessen, auf wie viele Stunden sich Deine Arbeitszeit beläuft.

Laut der Arbeitszeitregeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen jugendliche Azubis nicht mehr als 40 Stunden in der Woche und nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten, wobei normale Berufsschultage wie normale achtstündige Arbeitstage gerechnet werden. Darüber hinaus darfst Du als Jugendlicher nur an maximal fünf Wochentagen arbeiten und zwar zwischen 6-20 Uhr. In einer regulären Ausbildung wirst Du voraussichtlich also kaum Zeit für einen zusätzlichen Job haben.

Durch das Arbeitszeitgesetz ist die maximale Arbeitszeit ein wenig höher, sie liegt bei maximal 48 Stunden pro Woche und acht Stunden pro Tag. Demnach ist Dir also die zusätzliche Arbeit am Samstag erlaubt – ein achtstündiger Nebenjob als Kellner oder Ähnliches wäre also durchaus möglich.

Eine weitere Frage, die Du Dir vielleicht stellst: Musst Du Deinem Chef eigentlich von der Nebentätigkeit berichten? Und kann Dir Dein Ausbildungsbetrieb womöglich sogar verbieten, einen Nebenjob anzunehmen? Zunächst einmal kannst Du ganz beruhigt sein – verbieten darf der Betrieb einen Nebenjob nur dann, wenn er bei einem direkten Mitbewerber ausgeführt wird. Dein Arbeitgeber kann aber durchaus fordern, dass Du ihn zumindest informierst. Hat er daraufhin das Gefühl, dass Du Deine Ausbildung vernachlässigst oder es Dir an den regulären Arbeitstagen an Elan fehlt, so kann er unter Umständen geltend machen, dass der Hauptjob negativ beeinträchtigt wird und der Nebenjob daher unterbunden werden muss.

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